
ES_0193
Die Hofnachfolge
Vorname/Name
Verena Gertsch
Jahrgang
1955
PLZ/Ort
3550 Langnau
Kurzbeschrieb
Im Emmental wurde ein Bauernhof häufig an den jüngsten Sohn weitergegeben. Dieses sogenannte Jüngstenrecht oder Minorat war kein starres Gesetz, sondern ein überlieferter Brauch. Oft blieb der jüngste Sohn am längsten auf dem Hof, pflegte die Eltern und führte den Betrieb weiter. Nicht selten stand er schon als Kind als Hoferbe fest. Die übrigen Geschwister erhielten Abfindungen oder andere Vermögenswerte. So sollte der Hof als wirtschaftliche Einheit erhalten bleiben.
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Text
Bis heute ist es im Emmental üblich, dass ein Bauernhof innerhalb der Familie an den jüngsten Sohn übergeben wird. In der historischen Literatur findet man Hinweise auf das sogenannte Jüngstenrecht (Minorat). Dieses bedeutet, dass nicht der älteste, sondern häufig der jüngste Sohn den Bauernhof übernahm.
Allerdings kannte das Emmental nie ein starres, überall gleich geltendes Gesetz nach dem Motto «immer der jüngste Sohn».
Es handelte sich vielmehr um einen überlieferten Landbrauch im Rahmen des «Anerbenrechts», dessen Ziel es war, den Hof als wirtschaftliche Einheit zu erhalten.
In vielen Bauernfamilien blieb der jüngste Sohn am längsten auf dem Hof, pflegte die Eltern und führte den Betrieb weiter. Deshalb wurde er oft als Hofnachfolger bestimmt und dies bereits im Kindesalter.
Beispiel aus einer sozialökonomischen Studie: „Der Hof zur Tannen bei Affoltern (…) wurde nach alter Emmentaler Satzung und Ordnung dem 10½jährigen Anthoni, der seit dem Tage seiner Geburt der Anwärter war, (…) zugeschätzt.“
Der übernehmende Anthoni war der jüngste Sohn der Familie. Die Formulierung „seit dem Tage seiner Geburt der Anwärter“ zeigt, dass seine Stellung als Hoferbe von Anfang an feststand.
Die übrigen Geschwister erhielten Abfindungen oder andere Vermögenswerte.
Herkunft des Wissens
Quelle: Hans Grossenbacher, dipl. Ing. agr. ETH
Nutzen des Wissens
aktiv / inaktiv





